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Antrag Bewirtschaftung gemeindeeigener Flächen unter ökologischen Gesichtspunkten

Ökologische Bewirtschaftung vom 28.09.2018

Beschlussvorschlag:

Gemeindeeigene Flächen werden bei Neuverpachtung nur an Betriebe verpachtet, die ökologisch wirtschaften. In den Verträgen ist festzuhalten, dass der Pachtvertrag endet, wenn die ökologische Wirtschaftsweise aufgegeben wird. Wenn sich kein ökologisch wirtschaftender Betrieb um die Pacht bewirbt oder bei Fortschreibung bestehender Pachtverträge müssen in den üblichen Pachtvertrag folgende zusätzliche Anforderungen aufgenommen werden: 

Der Gemeindevorstand möge bei Abschluss neuer Pachtverträge gemeindeeigener Flächen eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unter ökologischen Gesichtspunkten sicherstellen.

Folgende Punkte sollen in neu abzuschließenden oder zu verlängernden Pachtverträgen gemeindeeigener Flächen berücksichtigt und in die Verträge aufgenommen werden: 

1. Der Pächter verpflichtet sich, auf mindestens 2 % der gepachteten Fläche naturschutzfachlich relevante Maßnahmen durchzuführen. Auf Ackerflächen sind ein- oder mehrjährige Blühstreifen anzulegen, alternativ sind Lerchenfenster zulässig. Auf Grünlandflächen sind Altgrasstreifen zu belassen, bei welchen die Mahd nicht vor dem 01.09. eines jeden Jahres erfolgen darf. Blüh- und Altgrasstreifen müssen eine mindestbreite von 5 m haben. Die naturschutzfachlich relevanten Maßnahmen sind der zuständigen Dienststelle bis zum 01.06. eines jeden Kalenderjahres schriftlich zu melden.

2. Der Pächter verpflichtet sich, auf den Einsatz von glyphosathaltige Pflanzenschutzmitteln zu verzichten

3. Die Verwendung von Klär- und Fäkalschlamm sowie Müllkompost auf den Grundstücken ist untersagt.

4. Eine mehrjährige Stilllegung des Pachtgegenstandes ist unzulässig.

5. Der Pächter verpflichtet sich bei Grundstücken, die sich entlang ständig wasserführenden Fließgewässern (auch Gräben) befinden, in einer Tiefe ab Böschungsoberkante von 10 m nicht zu düngen und keine Pflanzenschutzmittel zu verwenden.

6. Der Pächter von
a)  Ackerflächen, die an Feldwege grenzen, und/ oder
b) Grundstücken, die sich entlang von wasserführenden Fließgewässern und/ oder Gräben befinden,
sind verpflichtet, an einem Agrarumweltprogramm bzw. einer Landschaftspflegemaßnahme oder einem Folgeprogramm des Landes Hessen teilzunehmen. Die Antragstellung bei der zuständigen Dienststelle ist dem Verpächter innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung nachzuweisen. Sollte ein Pächter Flächen an den Verpächter zurückgeben, so ist der neue Pächter verpflichtet, soweit der alte Pächter am Hess. Landschaftspflegeprogramm teilnahm, in dieses einzusteigen, sodass dem alten Pächter hierbei keine Nachteile entstehen.

Begründung:

Schutz von Biodiversität, Klima und Wasser sind wichtige Aufgaben, an denen sich auch die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer beteiligen muss. Dies kann sie bei Neuverpachtung oder Pachtverlängerungen tun, indem sie die angegebenen, für die Landwirte durchaus erfüllbaren Bedingungen in ihre Pachtverträge aufnimmt. Die von uns angegebenen Punkte wurden in der Stadt Nidderau bereits umgesetzt und bewirken dort positive Effekte für die benannten Schutzziele.  

Termine

  • 29. März 2019
    Öffentliche Mitgliederversammlung

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